Förderkreis St. Nicolai Zerbst e.V.

Die Satzung des Fördervereins St. Nicolai Zerbst e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Förderkreis St. Nicolai Zerbst e.V.".
  • Der Sitz des Vereins ist Zerbst
  • Die Geschäftsstelle bestimmt der Vorstand
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Ziel des Vereins ist die Rettung der Nicolaikirche in Zerbst. Zur Verwirklichung dieses Zieles stellt sich der Verein folgende Aufgaben:
  • Der Verein wirbt in der Öffentlichkeit für seine Vorhaben.
  • Der Verein koordiniert die Bemühungen aller Bürger und Gruppierungen um den Erhalt der zentralen Kirche für die Stadt Zerbst.
  • Der Verein bemüht sich um Spenden und Sondermittel zur Verwirklichung seines Vorhabens.
  • Der Verein arbeitet eng mit den Behörden des Denkmalsschutzes zusammen.
  • Der Verein vergibt im Rahmen seiner Zielstellung und seiner Möglichkeiten Aufträge zur Projektierung und zur Bauausführung.
  • Der Verein vergibt Mittel ausschließlich zum Aufbau der Nicolaikirche.
  • Der Verein bemüht sich um eine Nutzung, die der Geschichte und dem Charakter des Bauwerkes und den Bedürfnissen der Bürger gerecht wird.

§ 3 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde St. Nicolai/ St. Trinitatis zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Unterhaltung der Trinitatiskirche.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Aufnahmeantrag der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
    • Streichung durch den Vorstand kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als 6 Monate im Verzug ist.
    • Ausschluss durch den Vorstand kann erfolgen, wenn ein Mitglied vorsätzlich dem Zweck des Vereins zuwider gehandelt hat. Das Mitglied ist vom Vorstand vorher anzuhören.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand
    - Der Vorstand tagt vereinsöffentlich.
  2. Die Mitgliederversammlung
    - Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich.
  3. Arbeitsgruppen für Teilaufgaben
    - Arbeitsgruppen für Teilaufgaben werden vom Vorstand gebildet und arbeiten unter seiner Kontrolle.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu weiteren 5 Mitgliedern.
  3. Der Verein kann durch den Vorsitzenden allein oder durch mindestens 2 seiner Vorstandsmitglieder vertreten werden.
  4. Der Vorstand sichert die Geschäftsführung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  6. Der Vorstand kann eigene Beschlüsse fassen, soweit sie denen der Mitgliederversammlung nicht widersprechen. Diese sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  7. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
  8. Der Vorstand erstattet einen Jahresbericht vor der Mitgliederversammlung.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Es findet eine Jahreshauptversammlung statt.
  2. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
  3. Die Einladung erfolgt öffentlich mindestens zwei Wochen vorher.
  4. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    • Entgegennahme des Jahresberichtes
    • Entgegennahme des Finanzberichtes
    • Entlastung und Wahl des Vorstandes
    • Wahl von 2 Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören
    • Die vorzeitige Abwahl des gesamten Vorstandes oder eines Mitgliedes erfordert eine 2/3-Mehrheit aller Mitglieder
    • Änderung der Satzung und der Beitragshöhe
    • Beschluss der Geschäftsordnung
    • Entscheidung über eingebrachte Anträge
    • Auflösung des Vereins erfordert eine 2/3 Mehrheit aller Mitglieder.

§ 9 Beiträge

Der Verein erhebt monatliche Beiträge. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 22.3.1993 in Abänderung der bis dahin gültigen Fassung beschlossen und trat gleichzeitig in Kraft. Die Versammlung war beschlussfähig und der Beschluss erfolgte einstimmig.